- direkte Steuern
- Gruppe von Steuern nach der ältesten Steuereinteilung (⇡ Steuerklassifikation).- Einteilungskriterien: 1. Nach der Steuerfestsetzungs- bzw. Veranlagungstechnik: Die Steuerfestsetzung erfolgt im Wege der ⇡ Veranlagung bei dem Steuerpflichtigen, der als Steuerträger vermutet wird; d.St. sind ⇡ Veranlagungsteuern. Kriterium von nur noch historischer Bedeutung.- 2. Nach der Überwälzbarkeit: Die Steuer soll nach dem Willen des Gesetzgebers vom Steuerschuldner wirtschaftlich getragen werden, keine Überwälzung; sie sind Tragsteuern. Es wurde jedoch nachgewiesen, dass abhängig von der wirtschaftlichen Situation auch d. St. überwälzbar sind (z.B. Überwälzung der Grundsteuer auf den Mieter).- 3. Nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit: Die steuerliche Leistungsfähigkeit wird unmittelbar erfasst, wobei zwischen persönlicher (natürliche/juristische Person) und sachlicher (Gewerbebetrieb/Grundvermögen) Leistungsfähigkeit unterschieden wird, d.h. Besteuerung der Einkommenserzielung und des Ertrags, z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer.- Gegensatz: ⇡ Indirekte Steuern.
Lexikon der Economics. 2013.